Vielen Dank für die vielen lieben Zuschriften zur Tafelrunde am 20.02.2008.
Alle Termine in Berlin, genauer Ort bei Anmeldung - falls nicht anders angegeben bei mir privat. Vorschläge für passende Orte sind daher willkommen.
20.04. 2008, Sonntag
zur
Anmeldung bei
Nils Sautter10.00 Uhr: Kostenfreier Team-Play - Workshop mit Nils Sautter (Meta-Kommunikation & Gruppen-Dynamik)
14.00 Uhr: gemeinsames Buffet, wozu jeder etwas einbringen sollte - wir uns alle überraschen lassen können
16.00 Uhr: Vorstellungsrunde der Anwesenden
18.00 Uhr: Pause
19.00 Uhr: Vorstellung und Präsentation der Tafelrunde und Ihrer Projekte
20.00 Uhr: ausKlang und open end Vernetzungsrunde mit Gelegenheit Web-, Film-, Musik- & Medienproduktionen zu zeigen (bitte vorher absprechen)
Anmeldung erfolderlich spätestens bis eine Woche vorher, Teilnahme auch nur teilweise möglich
- kostenfrei - bitte Überraschung für das Buffet mitbringen.
Waldemarstr. 27, 10999 Berlin (Deutschland)
Falls nicht für Anmeldungen anders angegeben privat bei mir, unter der hier genannten Adresse - nähe U/S Kottbusser Tor und Oranienburger Platz.
DIE SATZUNG DER TAFELRUNDE
der Tafelrunde, zuk. e.V.
Das Netzwerk „TafelRunde“ steht für den organisierenden Zusammenschluss von Gemeinschaften, Zentren, Stiftungen, Vereinen, KünstlerInnen, MusikerInnen, SeminarleiterInnen, TherapeutInnen, JournalistInnen, BeraterInnen, ... Netzwerken & Einzelpersonen für die Realisierung des sog. Neuen Zeitalters.
Alle verbindet die Bereitschaft sich gegenseitig zu unterstützen, auszutauschen und zusammenzukommen.
Satzung der
„Tafelrunde“ – zuk. e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Tafelrunde“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Die Website ist http://www.Tafel-Run.de und lokal www.rm-stadt.de
(2) Er hat seinen Sitz in:
Büro derzeit: Auguste Viktoria Str. 106 – 14193 Berlin
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung und der Aufbau (Begleitung) sozialer, gemeinnütziger Projekte, Organisationen, Forschungsgruppen sowie die Pflege von Aufklärungsarbeit, Kunst & Kultur.
(3) Mittel zum Erreichen des Vereinszwecks:
- Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorträge, Seminare, Zusammenkünfte, Meetings, Bildung von Kerngruppen.
- Pressearbeit, Publikationen, Lobbyarbeit, Kontakt mit der Politik, ...
- Aufarbeitung und Bereitstellung von Sachinformationen, Gesetzen, Vorschriften, Normen, Medien, ...
- wissenschaftliche Forschung und Publizierung
- Internet / Vernetzung
§ 3
Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Verwendung der Vereinsmittel
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Jedes Mitglied haftet nur in Höhe seines Mitgliedsbeitrages.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitwirkung in den Vereinsorganen erfolgt ehrenamtlich.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person sowie jede Gesellschaft des Handelsrechts werden. Juristische Personen (Stiftungen, Vereine, Bewegungen, ... auch falls erst im Aufbau) können eine Mitgliedschaft mit bis zu 12 einzelnen Personen (und einer Stimme!) wahrnehmen.
(2) Der Eintritt in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. - Das Formular im Internet ist hier!
(3) Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen.
(4) Die Mitgliedschaftsgebühr wird von der Mitgliederversammlung festlegen. Die Gebühr kann in Absprache mit dem Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung vermindert oder erlassen werden. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Ende des Folgemonats gekündigt werden.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen mit dem Tod,
b) bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts mit Eröffnung
des Konkursverfahrens oder bei Beendigung der Liquidation,
c) durch freiwilligen Austritt,
d) durch Streichung von der Mitgliederliste,
e) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Ende des Folgemonats gekündigt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann nach erfolgter Anhörung durch Vorstandsbeschluss aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Widerspricht das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder leisten einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt. Vorstand und Mitgliederversammlung können die Gebühr in besonderen Fällen mindern oder ganz erlassen.
(2) Die Mitglieder können einen freiwilligen höheren Jahresbeitrag wählen.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) Beirat als operativer Teil des Vorstands: Wissenschaft, Consulting, Ethik, Geomantie, ...
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
1. Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr.
2. Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
3. Die Entlastung des Vorstands.
4. Die Festsetzung der Mindesthöhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags.
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
6. Benennung von Mitgliedern für die Arbeitsgruppen
7. Die Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
8. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
9. Für Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen aussprechen.
§ 10
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (per Post oder Mail) beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(3) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(4) Die Mitgliederversammlungen können auch virtuell stattfinden, worüber die Mitglieder ohne Internet gesondert zu betreuen und informieren sind.
§ 11
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer und die Art der Abstimmung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Zu allen Tagesordnungspunkten können die Mitglieder schriftliche Voten per Post oder Mail abgeben. Eine solche Stimmenabgabe muß spätestens 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung unter der Vereinsadresse eingetroffen sein. Wird eine Beschlußunfähigkeit der Mitgliederversammlung festgestellt, ist der Vorsitzende berechtigt, unmittelbar im Anschluß, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann, ungeachtet der anwesenden Stimmenanteile mit den anwesenden und vertretenen Stimmen beschlußfähig ist; darauf ist in der Einladung auf die Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(4) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9 – 11 entsprechend.
§ 13
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden,
2. stellvertretenden Vorsitzenden,
3. Schatzmeister & Protokollführer in einem oder getrennten Ämtern
4. Beiräte, von der Mitgliederversammlung eingesetzt; z.B. Wissenschaft, Consulting, Ethik, ...
(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dazu eine weitere Anzahl Beisitzer / Spezialisten tritt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von anfangs einem Jahr gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, seine Mitglieder haben aber Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Abgesprochene Leistungen des Vorstands und von Mitgliedern werden symbolisch in Form einer Tauschsystemwährung (1:1 dem Euro) aufgezeichnet. Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung, aber der Ehrgeiz des Vereins, dies irgendwann auszahlen zu können.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der restliche Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 14
Vertretung des Vereins
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und die von der Mitgliederversammlung Beigewählten bilden gemeinsam den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
Mitglieder haften nur in der Höhe der Mitgliedsbeiträge – fahrlässiges Handeln steht unter persönlicher Haftung.
§ 15
Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung, Einberufung und Unterrichtung der Mitgliederversammlung,
2. Ausführung ihrer Beschlüsse,
3. Aufstellung des Haushaltsplans und der Buchführung,
4. Überwachung der Mittelverwendung,
5. Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Abschlussberichts,
6. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern.
7. Berufung der Mitglieder und Beiräte
8. Einrichtung von Arbeits-, Kern- & Lokalgruppen
§ 16
Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Ebenso sind Konferenzen per Mail bzw. Konferenzschaltung möglich.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5o % Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet durch Konsens.
(3) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
(4) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(5) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem, elektronischem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 17
Beiräte (Wissenschaftlicher, Consulting, Ethik, Geomantie, ...)
Der Vorstand kann nach der in § 16 geregelten Beschlußfassung einen Beirat aus Persönlichkeiten der Politik, Wirtschaft und Wissenschaft für die Dauer von 2 Jahren berufen. Der Beirat berät und unterstützt den Verein – ist je nach Mitgliederversammlung operativer Teil des Vorstandes.
§ 18
Arbeits-, Kern- & Lokalgruppen
Der Vorstand kann nach der in § 16 geregelten Beschlußfassung Arbeitsgruppen (Landes- oder themenbezogene Arbeitsgruppen) für besondere Projekte zur Förderung des Vereinszwecks einrichten. Diese unterstützen den Vorstand in seiner Arbeit. Auf Vorschlag der Mitglieder des Vereins beruft der Vorstand Vertreter in die Arbeitsgruppen; hierzu ist keine Wahl erforderlich.
Eine Mitgliedschaft (Stimme, Mitgliedschaftsgebühr, ...) kann von bis zu 12 Einzelpersonen wahrgenommen werden, wenn es sich um eine juristische Person (in Gründung) handelt (durch Beschlussannahme durch den Vorstand / Mitgliederversammlung). (siehe § 5,1)
§ 19
Anfallberechtigung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks im Sinne des § 2 Abs. 2 fällt sein Vermögen an ein gemeinnütziges Projekt nach Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die schweizer Satzung ist Wortgleich,
nur stets die Ortsangaben beziehen sich
auf die Schweiz.